Recht

Geschichte [wikipedia]

Mit der zunehmenden Nutzung und Kommerzialisierung des Internets gegen Ende der 1990er wurde klar, dass auch für das Handeln im Netz rechtliche Regelungen gefunden werden müssen. Dies wurde anfangs von vielen Nutzern argwöhnisch betrachtet, das Internet sollte weitgehend frei von staatlicher Regulierung bleiben. Nicht wenige dachten aufgrund der scheinbaren Anonymität und grenzüberschreitenden Funktionsweise, dass das Internet mit einzelstaatlichen Regelungen nicht in Berührung kommt und eine Art rechtsfreien Raum bildet. Zumindest die Ansicht, dass man es im Internet mit Gesetzen nicht so eng nehmen muss, hat sich bis heute in vielen Kreisen erhalten. Spätestens seit mit dem Internet auch Geld verdient wird, wurden jedoch die Rufe nach einem klaren rechtlichen Rahmen im Netz lauter. Ohne rechtliche Grundlagen hätte kein Unternehmen in Geschäftsmodelle investiert, die im Zusammenhang mit dem Internet stehen. Auch wurden einige Formen der Kriminalität sichtbar, die zwar schon vorher existierten, deren Begehung aber durch das Internet begünstigt wurde.

Technische Entwicklung vs. Recht

Das in den 1990er Jahren entstandene Internetrecht bereitet der Rechtsprechung und dem Gesetzgeber insbesondere durch die Geschwindigkeit und Dynamik der Medienkonvergenz größere Schwierigkeiten als die meisten anderen Bereiche. Obwohl zahlreiche Fragen bereits in den 1980er Jahren im Zusammenhang mit dem Bildschirmtext-Staatsvertrag in der Literatur und Rechtsprechung diskutiert worden waren, stellten sich im Internet viele neue Fragen. Dies lag zum einen daran, dass es im Internet im Gegensatz zu den früheren Bildschirmtextangeboten keine klare Trennung zwischen Dienstanbieter und Nutzer mehr gab, sondern auch viele Privatpersonen als Dienstanbieter auftraten und eigene Webseiten erstellen konnten. Die Dezentralität und Internationalität des Internets machte es zudem schwerer, einen konkreten Verantwortlichen zu benennen – da eine zentrale Instanz fehlte, gab es keine Stelle, von der die Anwendung bestimmter Regeln verlangt werden konnte. Insbesondere das Fehlen von Referenzurteilen oder einer herrschenden Meinung in der juristischen Fachliteratur führten dazu, dass in den Anfangsjahren des Internetrechts zahlreiche Fragen erst durch den Bundesgerichtshof geklärt werden mussten. Dies kostete jedoch Zeit, während der sich das Internet wieder stark weiterentwickelt hatte. Teilweise existieren daher die zugrundeliegenden Geschäftsmodelle oder technischen Grundlagen zum Zeitpunkt eines letztinstanzlichen Urteils schon gar nicht mehr (vgl. zum Beispiel das Ricardo-Urteil). Auch in der Rechtsetzung durch Bund und Länder wurden zahlreiche Gesetze und Normen verfasst, die schon kurze Zeit später entweder von der Entwicklung des Internets oder von der Rechtsetzung der EG überholt wurden.

Internetgesetzgebung in Deutschland von 1997 bis 2007

Von 1997 bis 2007 wurde in Deutschland bei der rechtlichen Einordnung von Internetangeboten zwischen Telediensten nach dem Teledienstegesetz (TDG), einem Bundesgesetz, und Mediendiensten nach dem Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV) der Bundesländer unterschieden. Diese rechtliche Aufspaltung von Internetangeboten beruhte auf den unterschiedlichen Gesetzgebungskompetenzen von Bund und Ländern: Der Bund kann sich bei Internetrechtsfragen vor allem auf seine Kompetenzen für das Telekommunikationsrecht und das Recht der Wirtschaft stützen (vgl. Artikel 73 Absatz 1 Nr. 7 und Art. 74 Absatz 1 Nr. 11Grundgesetz. Die Länder haben dagegen die Gesetzgebungskompetenz für Presserecht und Rundfunkrecht (vgl. Art. 70 Grundgesetz). Mit der immer stärker zunehmenden Medienkonvergenz führte die Aufspaltung der Internetangebote in Teledienste und Mediendienste zu Anwendungsschwierigkeiten in der Rechtspraxis. Die Rechtsbegriffe Teledienst und Mediendienst wurden deshalb bei der systematischen Neuordnung des Medienrechts Telemedienzusammengefasst.

Domainrecht

Hauptartikel:Domainnamensrecht

Das Domainrecht befasst sich mit der Zuteilung der Domainnamen. Grundsätzlich gilt hier das Prioritätsprinzip: wer sich als erster einen Domainnamen sichert, darf diesen auch nutzen und behalten. Eine Ausnahme bilden Fälle, bei denen der Name eine „weit überragende Bekanntheit“ genießt, wie „www.shell.de“. Eine weitere Ausnahme begründet das durch § 12 BGB geschützte Namensrecht. Dieses gibt dem jeweiligen Namensträger grundsätzlich das Recht vom unberechtigten Nutzer eines Namens diese Nutzung zu untersagen.

Unzulässig können Domainnamen aber auch aus wettbewerbsrechtlichen Gründen sein, zum Beispiel wegen Irreführung der Nutzer oder Kanalisierung von Kundenströmen (§ 3 UWG) oder aufgrund von missbräuchlichem Domaingrabbing (§ 1 UWG).

E-Commerce

Nicht nur international, sondern auch im Inland ist das Internet zu einer wichtigen Handelsplattform für den sogenannten E-Commerce geworden. Diese Entwicklung hat deshalb die Frage nach dem Zustandekommen von Verträgen im Internet aufgeworfen. Grundsätzlich finden die Vorschriften des BGB auch für den Vertragsschluss im Internet Anwendung (§§ 145ff BGB). Zusätzlich sind aber beispielsweise die Vorschriften für Fernabsatzverträge der §§ 312bff BGB, die Vorschriften zum elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312e BGB), wettbewerbsrechtliche Regelungen im UWG sowie urheberrechtliche und markenrechtliche Bestimmungen im UrhG und Markengesetz zu beachten. Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien allgemeine Informationspflichten nach § 5 TMG zu beachten. Besondere Informationspflichten bestehen bei kommerziellen Kommunikationen, § 6 TMG.